Online-Netzwerke: Wie viel gehört dem Arbeitgeber?
Immer mehr Arbeitnehmer nutzen soziale Netzwerke wie Xing, Twitter und Co. nicht mehr nur privat sondern auch beruflich. Nicht selten führt diese Vermischung jedoch zu Ärger mit dem Arbeitgeber. Aber wie weit darf der Arbeitgeber auf das soziale Netzwerk seiner Mitarbeiter im Internet überhaupt Einfluss nehmen? Darf er beispielsweise die Herausgabe aller beruflichen Xing-Kontakte verlangen, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt?
Oft lässt sich die private und berufliche Nutzung von Online-Netzwerken nicht sauber trennen und die Anzahl arbeitsrechtlicher Fälle, bei denen es um die Nutzung solcher Netzwerke geht, steigt deutlich. Häufig gibt es zu den Streitfällen aber noch keine gefestigte Rechtsprechung. Es liegt daher nahe, sich an Richtlinien der Offline-Welt zu orientieren.
Während ein Firmenlaptop beim Verlassen des Unternehmens abgegeben werden muss, kann kein Arbeitgeber verlangen, dass ein privater Laptop rausgegeben wird, nur weil dort die Geburtstage der wichtigsten Kunden gespeichert sind. Wurde ein beruflich genutzter Account in einem Online-Netzwerk also vom Unternehmen bezahlt, so hat das Unternehmen auch Anspruch auf Herausgabe aller geschäftlichen Kontakte, die der Account beinhaltet. Den Zugang zu einem privaten Account wird der Arbeitnehmer dagegen im Normalfall nicht weitergeben müssen.
Zunehmend setzt sich jedoch in der Rechtsprechung die Ansicht durch, dass auf dem privaten Laptop gespeicherte umfassende Kundeninformationen als Wettbewerbsverstoß gewertet werden können. Entsprechend können Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden, berufliche Kontakte und Informationen rauszugeben, auch wenn diese in privat genutzten Online-Accounts liegen.
Da sich bislang noch keine umfassenden Richtlinien zur Rechtsprechung für solche Fälle durchgesetzt haben, wird empfohlen im Unternehmen sogenannte „Social-Media-Guidelines“ festzulegen. Diese sollen den Umgang mit sozialen Netzwerken im Internet regeln und u.a.von vornherein festlegen, ob und welche Informationen Mitarbeiter beim Verlassen des Unternehmens ihren Arbeitgebern überlassen müssen. Im Zweifelsfall profitieren von dieser Regelung beide Seiten, da bei einem eskalierenden Streit bislang oft noch nicht absehbar ist, wie das Arbeitsgericht entscheiden wird.

Neueste Kommentare